2. Mit Verfügung vom 25. November 2016 schrieb der Einzelrichter das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung ab (Dispositivziff. 1 lit. a) und trat auf das Gesuch um Fristansetzung für Nachbesserungsarbeiten unter Androhung der Ersatzmassnahme infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Ziff. 1 lit. b). Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung rechtzeitig Berufung. Sie verlangt deren Aufhebung im Umfang von Dispositivziffer 1 lit. b sowie in dem auf dieses Verfahren entfallenden Anteil der Parteikosten.