Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 5. September 2016 Stellung und beantragte eine Kürzung der „Substantiierungsschrift“, eventualiter eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (Viact. GA 149). Der Einzelrichter nahm der Gesuchsgegnerin in der Folge die Frist zur Stellungnahme ab und gewährte der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör namentlich zur Frage der sachlichen Zuständigkeit zur Fristansetzung nach Art. 366 Abs. 2 OR (Vi-act. GA 150). Die Gesuchstellerin nahm am 6. Oktober 2016 Stellung (Vi-act. GA 154).