gleichzeitig auf beide Normen stützen könne (Vi-act. II). Nach Eingang von Gutachten und Gutachtensergänzungen setzte der Einzelrichter der Gesuchstellerin Frist zur Substantiierung und Spezifizierung der innert anzusetzender Frist nachzubessernden Mängel an (Vi-act. GA 137), worauf die Gesuchstellerin am 21. Juli 2016 ein 287-seitige „Substantiierungsschrift“ einreichte (Viact. III in separatem Ordner). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 5. September 2016 Stellung und beantragte eine Kürzung der „Substantiierungsschrift“, eventualiter eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (Viact.