{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-64_2017-05-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8048e03654f69f545ee950f3a52842b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-64_2017-05-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_64_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26a118c3a7ac94cb1c7ebcdc0e92ae5cd6b26c6be2e1ce5bec56641b6c9f3db0a41d85807185a34a46a8ceeb9182d7407ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26a118c3a7ac94cb1c7ebcdc0e92ae5cd6b26c6be2e1ce5bec56641b6c9f3db0a41d85807185a34a46a8ceeb9182d7407ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_64", "Checksum": "001224ea8b2c3685d35e7efa21c80928"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 10.05.2017 ZK2 2016 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung | Beweissicherung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:12", "Checksum": "19e87ea60c2e03f88f7616f7d872ad3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 10.05.2017 ZK2 2016 64\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung | Beweissicherung\n\n5. Dass der Vorderrichter nicht begründete, weshalb er den Prozess innerhalb des Gerichts nicht an die Kammer überwies, ist nicht zu beanstanden, da\nin der schweizerischen Zivilprozessordnung das Institut der Prozessüberweisung generell nicht vorgesehen ist (Domej, KUKO, 22014, Art. 59 ZPO N 14).\nAbgesehen davon ist es vorliegend Sache der Gesuchstellerin, das weitere\nVorgehen nach Art. 368 OR zu bestimmen. Der Weg ins ordentliche Verfahren\nführt vorbehältlich eines gemeinsamen Verzichts (Art. 199 Abs. 1 ZPO) zudem\nzunächst über das Vermittleramt.\n\n6. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. Die erstinstanzlichen\nParteikostenregelungen sind ausgangsgemäss zu bestätigen. Die Gesuchstellerin hält ausdrücklich fest, dass die Verfahrensführung des Vorderrichters\nkein Berufungsgrund sein könne. Es widerspricht daher nicht nur dem Berufungsantrag, sondern auch der Berufungsbegründung, wenn sie dann doch für\nden Fall der Berufungsabweisung eine deutliche Kostenreduktion gestützt auf\nArt. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO verlangt (Berufung Ziff. 38). Abgesehen davon\nopponierte sie im erstinstanzlichen Verfahren der entsprechenden Fristansetzung zur Mängelsubstantiierung vor dem Entscheid über die sachliche Zu-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nständigkeit nicht. Deshalb erscheint die erstinstanzliche Prozesskostenregelung weder mit Treu und Glauben unvereinbar noch unbillig, zumal für den\nEinzelrichter nicht absehbar war, dass die Gesuchstellerin sich im summarischen Verfahren im Rahmen von Art. 366 Abs. 2 OR anschickte, eine derart\numfangreiche „Substantiierungsschrift“ zu verfassen.\n\nAusgangsgemäss trägt die unterliegende Gesuchstellerin die Kosten des Berufungsverfahrens und hat sie die Gesuchsgegnerin in Berücksichtigung der\nvorliegend beschränkten Prozessfrage mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2 und 10 GebTRA). Die Parteien opponieren der\nStreitwertangabe des Vorderrichters von über Fr. 100‘000.00 (KG-act. 5 sowie\nArt. 91 Abs. 2 ZPO) nicht;-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und durch den geleisteten Vorschuss gedeckt, so\ndass der Berufungsführerin noch Fr. 1‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt werden.\n\n3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit\nFr. 1‘200.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert übersteigt Fr. 100‘000.00.\n\n5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und\ndie Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 12. Mai 2017 rfl\n"}