{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-64_2017-05-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8048e03654f69f545ee950f3a52842b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-64_2017-05-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_64_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26a118c3a7ac94cb1c7ebcdc0e92ae5cd6b26c6be2e1ce5bec56641b6c9f3db0a41d85807185a34a46a8ceeb9182d7407ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26a118c3a7ac94cb1c7ebcdc0e92ae5cd6b26c6be2e1ce5bec56641b6c9f3db0a41d85807185a34a46a8ceeb9182d7407ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_64", "Checksum": "001224ea8b2c3685d35e7efa21c80928"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________\nGesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________AG\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend vorsorgliche Beweisführung und Fristansetzung nach Art. 366 Abs. 2 OR\n(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 25. November 2016, ZES 2012 172a und b);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die A.________ stellte aus einem Werkvertragsverhältnis mit der\nC.________AG am 15. November 2012 dem Einzelrichter im summarischen\nVerfahren am Bezirksgericht Küssnacht folgende Anträge (Vi-act. I.a):\n\n1. Es sei eine sachverständige Person zur Prüfung des Werkes mit den\nProjektnamen „E.________[…],\n(a) mit Bezug auf die Dichtigkeit der Unterniveaugaragen (Wände,\nBöden, Zufahrtsrampen, Lift- und Lichtschächte) des Süd-, Zwi-\nschen- und Towertrakts (inkl. Differenzierung zwischen statischen und nicht-statischen Rissen),\n(b) mit Bezug auf Einhaltung der vertraglich mit 36 cm (+/- 12 mm)\nvereinbarten Dicke der Decken über den Unterniveaugaragen\ndes Süd- und Zwischentrakts, und\n(c) mit Bezug auf die Höhen- bzw. Tiefenabweichungen […von vertraglichen in Schalungsplänen festgelegten Nivellierungen]\nund zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens inkl. Beurkundung\ndes Befundes hinsichtlich der obgenannten Punkte zu bezeichnen.\n2. Es sei der Gesuchsgegnerin eine Frist bis zum 31. März 2013, eventualiter bis zu einem vom Gericht vorgegebenen Termin, anzusetzen, um die vom Sachverständigen gemäss Rechtsbegehren 1 festgestellten Mängel nachzubessern, unter der Androhung, dass bei\nvollständig oder teilweise unbenütztem Ablauf der Frist dannzumal\nnoch offenen Nachbesserungsarbeiten auf Gefahr und Kosten der\nGesuchsgegnerin einem Dritten übertragen werden (Ersatzvornahme).\n2a [Subeventualiter Nachbesserung nach Mängelfeststellungen in eingereichtem Gutachten].\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu\nLasten der Gesuchsgegnerin.\n\nDer Einzelrichter eröffnete für den ersten, sich auf Art. 367 Abs. 2 OR und den\nzweiten, auf Art. 366 Abs. 2 OR stützenden Antrag zwei separate Dossiers\n(ZES 2012 172a und 172b). Die C.________AG nahm zum Gesuch am\n28. Januar 2013 Stellung und machte unter anderem geltend, Art. 366 OR\nbeziehe sich auf die Zeit während der Ausführung des Werks und Art. 367 auf\ndie Zeit nach Ablieferung des Werks, weshalb sich die Gesuchsgegnerin nicht\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ngleichzeitig auf beide Normen stützen könne (Vi-act. II). Nach Eingang von\nGutachten und Gutachtensergänzungen setzte der Einzelrichter der Gesuchstellerin Frist zur Substantiierung und Spezifizierung der innert anzusetzender\nFrist nachzubessernden Mängel an (Vi-act. GA 137), worauf die Gesuchstellerin am 21. Juli 2016 ein 287-seitige „Substantiierungsschrift“ einreichte (Viact. III in separatem Ordner). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 5. September 2016 Stellung und beantragte eine Kürzung der „Substantiierungsschrift“, eventualiter eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (Viact. GA 149). Der Einzelrichter nahm der Gesuchsgegnerin in der Folge die\nFrist zur Stellungnahme ab und gewährte der Gesuchstellerin das rechtliche\nGehör namentlich zur Frage der sachlichen Zuständigkeit zur Fristansetzung\nnach Art. 366 Abs. 2 OR (Vi-act. GA 150). Die Gesuchstellerin nahm am\n6. Oktober 2016 Stellung (Vi-act. GA 154).\n\n2. Mit Verfügung vom 25. November 2016 schrieb der Einzelrichter das\nVerfahren um vorsorgliche Beweisführung ab (Dispositivziff. 1 lit. a) und trat\nauf das Gesuch um Fristansetzung für Nachbesserungsarbeiten unter Androhung der Ersatzmassnahme infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht\nein (Ziff. 1 lit. b). Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung rechtzeitig\nBerufung. Sie verlangt deren Aufhebung im Umfang von Dispositivziffer 1 lit. b\nsowie in dem auf dieses Verfahren entfallenden Anteil der Parteikosten. Die\nAngelegenheit sei mit der Anweisung an den Einzelrichter zurückzuweisen,\nauf das Gesuch Prozessnummer ZES 2012 172b einzutreten, eventualiter\neine Neubeurteilung der sachlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls eine\nVerfahrensüberweisung unter Berücksichtigung der kantonsgerichtlichen Ausführungen vorzunehmen. Die Gesuchsgegnerin beantragt die vollumfängliche\nAbweisung der Berufung, sofern darauf einzutreten sei (KG-act. 16). Zur Berufungsantwort nahm die Gesuchstellerin am 13. Januar 2017 Stellung (KGact. 22). Die Gesuchsgegnerin duplizierte am 25. Januar 2017 (KG-act. 24).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}