3. a) Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. b) Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Kantonsgericht Schwyz 19 Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) und der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 150.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.