2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte (Fr. 500.00) und dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 zu je einem Viertel (Fr. 250.00) auferlegt. Im Umfang von Fr. 750.00 werden sie vom geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 1‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 250.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Der Beschwerdegegner 1 hat der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 250.00 zu bezahlen. Für die Beschwerdegegnerin 2 bleibt Ziff. 4 vorbehalten.