118 ZPO gewährt. a) Die von ihr zu tragende Entscheidgebühr und die von ihr zu tragenden Kosten für die Beweisführung gemäss Ziff. 4 im Betrag von Fr. 7‘218.80 werden einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen. b) Rechtsanwalt lic. iur. E.________ wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 311.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. c) […] Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.