5. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 388.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) und der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 11‘141.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. b) Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4‘301.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. 6. Der Beklagten 1 wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt.