Die Entscheidgebühr und die Kosten für die Beweisführung werden liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 18‘250.00 und dem von der Beklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘250.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den Betrag von Fr. 203.00 zurückzuerstatten und bei der Beklagten 1 den Fehlbetrag von Fr. 7‘218.80 und bei der Beklagten 2 den Fehlbetrag von Fr. 5‘968.80 nachzufordern. Für die Beklagte 1 bleibt Ziff. 6 vorbehalten.