122 Abs. 1 lit. a ZPO);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 4, 5 sowie 6a und 6b des Entscheids des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. November 2016 (ZGO 2014 23) werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: 4. Die Gerichtskosten von Fr. 32‘784.55, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 30‘000.00, den Kosten für die Beweisführung von Fr. 2‘484.55 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00, werden zu 5/9 (Fr. 18‘213.65) dem Kläger und zu je 2/9 (Fr. 7‘285.45) der Beklagten 1 und der Beklagten 2 auferlegt.