Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gutzuheissen, zumal die Rechtsbegehren vorab nicht als aussichtslos einzustufen waren und der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 ist für das Beschwerdeverfahren somit im Umfang der Differenz zwischen der ihm zugesprochenen Entschädigung von Fr. 600.00 (vgl. E. 5b.cc vorstehend) und der durch die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner 1 zu bezahlenden Entschädigungen von Fr. 250.00 (Fr. 150.00+ Fr. 100.00), mithin mit Fr. 350.00, aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit.