c) Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin veränderte sich ihre finanzielle Situation im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen Bewilligungsentscheid und dem Gesuch im Beschwerdeverfahren nicht, was sich auch mit dem eingereichten Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen (KG-act. 13/1) deckt. Gemäss diesen Ausführungen und den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (Vi-act. 56 und 57 inkl. der zugehörigen Beilagen) übersteigen somit die jährlichen Ausgaben die Einnahmen, weshalb ein Fehl- Kantonsgericht Schwyz 17