6. a) Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 13). An ihrer finanziellen Situation habe sich seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nichts geändert. Sie lebe bei jährlichen Renteneinnahmen von Fr. 21‘432.00 sowie einer Akontozahlung aus Liegenschaftsertrag Erbschaft von Fr. 4‘800.00 mit jährlichen Ausgaben von Fr. 28‘260.00. Sie reichte hierzu das Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse ein (KG-act. 13/1).