Die Beschwerdeführerin hat somit nach Verrechnung dieser Positionen der Beschwerdegegnerin 2 unter dem Titel Parteientschädigung Fr. 100.00 (Fr. 300.00-Fr.200.00) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, die Beschwerdeführerin mit einem Viertel ihrer Parteikosten, mithin Fr. 200.00, und die Beschwerdegegnerin ebenfalls mit einem Viertel der Parteientschädigung, d.h. Fr. 150.00, zu entschädigen.