dd) Die Parteien haben die Entschädigungen im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 2 ist demnach ein Viertel der Parteikosten der Beschwerdeführerin von Fr. 800.00, also Fr. 200.00, und der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin 2, d.h. Fr. 300.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat somit nach Verrechnung dieser Positionen der Beschwerdegegnerin 2 unter dem Titel Parteientschädigung Fr. 100.00 (Fr. 300.00-Fr.200.00) zu bezahlen.