Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf den Gebührentarif für Rechtsanwälte ermessensweise festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren beschränkt sich im Wesentlichen auf das Ausarbeiten der rund sechsseitigen Beschwerdeantwort. In der vorliegenden Streitsache stellten sich keine komplexen Rechtsfragen und auch die Kantonsgericht Schwyz 15