cc) Der Beschwerdegegnerin 2 ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 6) – auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ist der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, wird ihm nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA ein Stundenansatz von Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 nebst den Auslagen vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 beträgt der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel Fr. 180.00 je Stunde zuzüglich Auslagen und MWST. Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Honorarnote eingereicht.