Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestand im Wesentlichen in der Erstellung der rund neunseitigen Beschwerdeschrift sowie einer fünfseitigen Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, wobei sich keine besonders komplexen Rechtsfragen stellten. In Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (vgl. § 2 Geb- TRA).