Die Beschwerdeführerin leistete einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00. Praxisgemäss bezieht das Kantonsgericht die Verfahrenskosten vom geleisteten Kostenvorschuss. Weil der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist und demzufolge ihr Anteil an den Kosten des Beschwerdeverfahrens einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen ist (vgl. E. 6 nachfolgend), werden nur die Kostenanteile der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 (Fr. 500.00+Fr. 250.00) vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen.