a) Die Beschwerdeführerin obsiegt bezüglich der nicht mehr angeordneten solidarischen Haftung und hinsichtlich der Berechnung der Parteientschädigungen. Hingegen unterliegt sie mit ihrem Hauptantrag auf Verteilung der erstinstanzlichen Kosten im Verhältnis 7/9 zu je 1/9. Weil die Frage der solidarischen Haftung von untergeordneter Bedeutung ist, was auch der Ansicht der Beschwerdeführerin entspricht (vgl. KG-act. 1, Ziff. 2.7), rechtfertigt es sich, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 sind somit der Beschwerdeführerin zur Hälfte (Fr. 500.00) und den Beschwerdegegnern je zu einem Viertel (je Fr. 250.00) aufzuerlegen.