Darüber hinaus ist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 im Umfang der Differenz seiner Kostennote und der durch den Beschwerdegegner 1 an die Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlenden Parteientschädigung, mithin mit Fr. 311.10 (inkl. Auslagen und 8 %MWST) einstweilen aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 4, 5 sowie 6 lit. a und b aufzuheben und anzupassen. Kantonsgericht Schwyz 13