4. Der Beschwerdegegnerin 2 wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Demzufolge sind die von ihr zu tragende erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 6‘666.67) und die von ihr zu tragenden erstinstanzlichen Kosten für die Beweisführung (Fr. 552.12) von insgesamt Fr. 7‘218.80 einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse zu nehmen. Darüber hinaus ist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 im Umfang der Differenz seiner Kostennote und der durch den Beschwerdegegner 1 an die Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlenden Parteientschädigung, mithin mit Fr. 311.10 (inkl. Auslagen und 8 %MWST) einstweilen aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen.