Von dieser Parteientschädigung hat der Beschwerdegegner 1 5/9, mithin Fr. 11‘530.20 und die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin 1 je 2/9, also Fr. 4‘612.10 zu tragen. Der Beschwerdegegner 1 hat somit die Beschwerdeführerin mit Fr. 11‘141.30 (5/9 von Fr. 20‘054.40) und die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 388.90 (5/9 von Fr. 700.00) zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat der Beschwerdeführerin Fr. 4‘456.55 (2/9 von Fr. 20‘054.40) abzüglich ihres Anspruchs von Fr. 155.55 (2/9 von Fr. 700.00), mithin Fr. 4‘301.00 zu bezahlen.