c) Unbestritten blieb die erstinstanzliche Festsetzung der Honorare für die Vertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 in Höhe von Fr. 20‘054.40 (Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 700.00 (Beschwerdegegnerin 2). Ebenfalls nicht angefochten wurde, dass dem Beschwerdegegner 1 keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, weil dieser nicht anwaltlich vertreten war. Demnach betragen die Parteientschädigungen zusammengezählt Fr. 20‘754.40 (Fr. 20‘054.40+Fr. 700.00). Von dieser Parteientschädigung hat der Beschwerdegegner 1 5/9, mithin Fr. 11‘530.20 und die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin 1 je 2/9, also Fr. 4‘612.10 zu tragen.