Ein solches Ergebnis erscheint stossend. Bestehen starke Unterschiede beim individuellen Prozessschaden, insbesondere wenn nicht alle Parteien anwaltlich vertreten sind, ist daher von der vereinfachten Methode abzusehen und stattdessen die Parteientschädigungen aller Parteien zusammenzuzählen und dieses Kostentotal entsprechend dem prozentualen Erfolg auf die Parteien zu verteilen (vgl. zur Berechnungsmethode: Rüegg, a.a.O., N 8 zu Art. 106 ZPO). Kantonsgericht Schwyz 12