Im Extremfall bedeutet dies, dass wenn bei hälftigem Obsiegen eine Partei gar keinen Prozessschaden hat, auch die andere Partei keinen machen darf, ansonsten letztere – obwohl zur Hälfte obsiegend – auf ihrem Verfahrensschaden zur Gänze sitzen bliebe (Kantonsgericht Graubünden, Urteil ZB 06 26 vom 19. Februar 2007, PKG 2007 S. 28 ff., E. 4b). In casu führte dies dazu, dass die durch die vorinstanzliche Anwendung der vereinfachten Methode der Beschwerdegegner 1 gemäss dem angefochtenen Urteil, obwohl er zu 5/9 unterlag, lediglich 1/9 der entstandenen Parteikosten hätte tragen müssen. Ein solches Ergebnis erscheint stossend.