Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2006, S. 297; Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 197). Die vereinfachte Methode negiert jedoch die individuelle Berechnung des Prozessschadens der Parteien und führt unter Umständen zu einem ungerechten Ergebnis. Im Extremfall bedeutet dies, dass wenn bei hälftigem Obsiegen eine Partei gar keinen Prozessschaden hat, auch die andere Partei keinen machen darf, ansonsten letztere – obwohl zur Hälfte obsiegend – auf ihrem Verfahrensschaden zur Gänze sitzen bliebe (Kantonsgericht Graubünden, Urteil ZB 06 26 vom 19. Februar 2007, PKG 2007 S. 28 ff.