3. a) Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Berechnung der Tragung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe sich vom Gedanken leiten lassen, dass lediglich die Differenz zwischen 5/9 und zweimal 2/9 zu begleichen sei und habe deshalb dem Beschwerdegegner 1 im Umfang von 1/9 die Parteikosten auferlegt. Bei einem Dreiparteienverhältnis sei aber die Verrechnung von lediglich zwei Positionen ausgeschlossen und zudem sei Kantonsgericht Schwyz 11 dem Beschwerdegegner 1 keine Parteientschädigung zugesprochen worden, was die Differenzrechnung des Bezirksgerichts Schwyz ad absurdum führe.