Grundsätzlich haben notwendige Streitgenossen ihre gesamten Prozesskosten gemeinsam und solidarisch zu tragen. Eine Ausnahme ist bei Gestaltungsklagen zu machen, bei denen die Interessen unter den einzelnen Streitgenossen divergieren können. In diesen Fällen muss ihnen die Möglichkeit zur individuellen Interessenwahrung offenstehen (Sterchi, a.a.O., N 11 zu Art. 106 ZPO). Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 sind im vorliegenden Erbteilungsprozess als notwendige Streitgenossen auf der beklagtischen Seite aufgetreten. Trotz der notwendigen Streitgenossenschaft haben sie ihre Interessen – zumindest nach Einreichen der gemeinsamen Klageantwort – individuell gewahrt, wes-