j) Die Beschwerdeführerin rügt nebst der Verteilung von Obsiegen und Unterliegen auch die Anordnung der solidarischen Haftung und bringt sinngemäss vor, sie und die Beschwerdegegnerin 2 würden keine Prozessgemeinschaft bilden, zumal die Beschwerdegegnerin 2 während des Gerichtsverfahrens mehrmals ihre Parteistellung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin gewechselt habe. Sind auf klägerischer oder auf beklagter Seite eine Personenmehrheit beteiligt, kann das Gericht die solidarische Haftung anordnen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Grundsätzlich haben notwendige Streitgenossen ihre gesamten Prozesskosten gemeinsam und solidarisch zu tragen.