i) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdegegner 1 die erstinstanzlichen Prozesskosten zu 5/9 und der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 zu je 2/9. Diese Kostenverteilung entspricht im Ergebnis den Kantonsgericht Schwyz 10 vorstehenden Ausführungen, weshalb es bei der erstinstanzlichen Gerichtskostenverteilung bleibt.