h) Bei wertmässiger Betrachtung zeigt sich, dass der nicht strittige Teil den Hauptanteil am Nachlass ausmacht. Es erscheint deshalb für die Verteilung der Kosten gerechtfertigt, diesen Teil, obwohl er offenbar weniger Aufwand verursachte, gleich stark zu gewichten wie die strittigen Teile gemäss den vorstehenden Erwägungen 2e und 2f zusammen. Bezüglich der erstinstanzlich umstrittenen Punkte unterlag der Beschwerdegegner 1 zu 77.5 %. Hinsichtlich der nicht umstrittenen Punkte ist von einer Kostentragungspflicht von 1/3, also 33.3 %, auszugehen. Somit unterliegt der Beschwerdegegner 1 insgesamt zu 55.4 % ([77.5 %+33.3 %]:2=55.4 %), also zu ungefähr 5/9.