g) Zudem ist die besondere Natur der Erbteilungsklage als actio duplex zu berücksichtigen. Nicht alle Anträge der Parteien stehen einander entgegen. In Bezug auf die Liegenschaft, die darauf lastende Hypothek und das Kantonalbankkonto der Erblasserin sind sich die Parteien einig, dass diese Positionen zum Nachlass zu zählen sind. Ausgehend vom Schätzwert der Liegenschaft von Fr. 1‘200'000.00 ergibt sich somit ein unbestritten zum Nachlass zu zählender Wert von Fr. 755‘628.11. Bei der Verteilung der Prozesskosten ist diesem Umstand ebenfalls Rechnung zu tragen.