siegen und Unterliegen je hälftig zu gewichten. In Bezug auf die Nachlasshöhe unterliegt der Beschwerdegegner zu 55 % (vgl. E. 2e vorstehend) und hinsichtlich der Nachlassverteilung zu 100 %, was gesamthaft einem Unterliegen betreffend die beiden strittigen Punkte von 77.5 % ([55 %+100 %]:2=77.5 %), mithin von etwa 7/9, entspricht.