Erben die Parteien zu gleichen Teilen, erhält jede Partei Fr. 248‘303.45. Würde hingegen dem Antrag entsprochen und die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 auf den Pflichtteil gesetzt, hätten sie lediglich Anspruch auf je Fr. 186‘227.60, während der Beschwerdegegner 1 Fr. 372‘455.20 erhielte. Der Pflichtteilsantrag des Beschwerdegegners 1 entspricht somit wertmässig einem Antrag auf Zusprechung von über Fr. 120‘000.00. Deshalb rechtfertigt es sich, die beiden strittigen Punkte (Nachlasshöhe und Nachlassteilung) bei der Berechnung von Ob- Kantonsgericht Schwyz 9