Demgegenüber ist unabhängig vom freihändigen Verkauf der Liegenschaft der Antrag, die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 seien auf den Pflichtteil zu setzen, wertmässig von grösserer Bedeutung, weil der Nachlass unter Berücksichtigung des Schätzwerts von Fr. 1‘200‘000.00 für die Liegenschaft insgesamt Fr. 744‘910.39 beträgt. Erben die Parteien zu gleichen Teilen, erhält jede Partei Fr. 248‘303.45. Würde hingegen dem Antrag entsprochen und die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 auf den Pflichtteil gesetzt, hätten sie lediglich Anspruch auf je Fr. 186‘227.60, während der Beschwerdegegner 1 Fr. 372‘455.20 erhielte.