Somit scheint die strittige Frage der Nachlasshöhe mehr Aufwand bereitet zu haben. Demgegenüber ist unabhängig vom freihändigen Verkauf der Liegenschaft der Antrag, die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 seien auf den Pflichtteil zu setzen, wertmässig von grösserer Bedeutung, weil der Nachlass unter Berücksichtigung des Schätzwerts von Fr. 1‘200‘000.00 für die Liegenschaft insgesamt Fr. 744‘910.39 beträgt.