Aufgrund des noch nicht erfolgten freihändigen Verkaufs der im Nachlass befindlichen Liegenschaft lässt sich dieser Antrag nicht genau beziffern. Die vorinstanzlichen Erwägung zur Nachlasshöhe umfassen ungefähr acht Seiten (angef. Urteil, S. 6-13), während die Ausführungen zur Nachlassteilung aus etwa drei Seiten bestehen (angef. Urteil, S. 13-15). Somit scheint die strittige Frage der Nachlasshöhe mehr Aufwand bereitet zu haben.