f) Unberücksichtigt bleibt bei dieser Berechnung jedoch, dass der Beschwerdegegner 1 im erstinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen vorbrachte, die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 seien auf den Pflichtteil zu setzen. Weil er diesen Antrag in der Folge zurückzog, unterliegt er mit diesem vollumfänglich (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen im Sinne von Art. 106 ZPO sind grundsätzlich sämtliche Anträge zu berücksichtigen. Zwar erkennt die Praxis bei geringfügigem Überklagen ausnahmsweise trotzdem auf vollständiges Obsiegen (Jenny, a.a.O., N 9 f. zu Art.