Demzufolge stellt sie die erstinstanzliche Kostenauferlegung im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin nicht in Frage und macht insbesondere nicht geltend, ihr seien keine oder ein geringerer Anteil der Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist daher gleichermassen als Beklagte zu betrachten wie die Beschwerdeführerin.