mit, er sei von der Beschwerdegegnerin 2 mandatiert worden und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Viact. 54). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2016 liess die Beschwerdegegnerin 2 beantragen, sie sei mit dem Prozessergebnis im Voraus einverstanden und erkläre Prozessabstand (Vi-act. 66). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin 2, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 13). Demzufolge stellt sie die erstinstanzliche Kostenauferlegung im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin nicht in Frage und macht insbesondere nicht geltend, ihr seien keine oder ein geringerer Anteil der Kosten aufzuerlegen.