d) Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdeführerin beantragten im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend die Feststellung des Nachlasses der Erblasserin sowie die Teilung dieses Nachlasses. Insofern liegen keine konträren Anträge vor. Entsprechend dem Charakter der Erbteilungsklage als actio duplex unterbreiteten der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene Varianten hinsichtlich der Höhe des Nachlasses und der Teilung desselben. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin ist demnach anhand dieser unterschiedlichen Varianten zu ermitteln.