Die Beklagten stellen im Rahmen der Erbteilung eigene (Ge- gen-)Anträge, die, soweit sie von denjenigen des Klägers abweichen, keine Widerklage darstellen. Die Parteien verfolgen zumeist nicht konträre Ziele, sondern unterbreiten dem Gericht in ihren Zuweisungsbegehren verschiedene Varianten, gemäss denen das gemeinsam angestrebte Ziel – die Teilung – konkretisiert werden kann. Jede Partei ist in diesem Verfahren im Grunde genommen sowohl Kläger als auch Beklagter. Im Erbteilungsprozess spricht daher viel für eine Verteilung der Kosten nach richterlichem Ermessen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 ZPO (Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar zum Erbrecht, 2015, N 36 zu Art.