Bei einer doppelseitigen Klage (actio duplex) wie der der vorliegenden Prozesssache zugrundeliegenden Erbteilungsklage kann die beklagte Partei auch eigene Anträge betreffend die Zusprechung von Rechten oder eines Anteils stellen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 222 ZPO; Wolf, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Privatrecht, Die Teilung der Erbschaft, N 70 zu Art. 604 ZGB). Die Beklagten stellen im Rahmen der Erbteilung eigene (Ge- gen-)Anträge, die, soweit sie von denjenigen des Klägers abweichen, keine Widerklage darstellen.