c) Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Erfolgsprinzip gemäss Art. 106 ZPO beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursachte. Von diesem Prinzip kann nach Massgabe von Art. 107 f. ZPO abgewichen werden, wenn der auf dem Erfolgsprinzip basierende Verteilungsgrundsatz unbillige Resultate nach sich zöge (Jenny, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art.