Mangels einer einlässlichen Begründung lässt sich die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht nachvollziehen, weshalb lediglich das vorinstanzliche Ergebnis der Prozesskostenverteilung auf seine Richtigkeit überprüft werden kann. Dazu ist zunächst anhand des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens die Prozesskostenverteilung zu ermitteln.