Laut Erwägung 9.1 des angefochtenen Urteils verteilte die Vorinstanz die Gerichtskosten nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 5/9 dem Beschwerdegegner 1 und zu je 2/9 der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin. Weitere Ausführungen, insbesondere zum Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, können dem Urteil nicht entnommen werden. Mangels einer einlässlichen Begründung lässt sich die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht nachvollziehen, weshalb lediglich das vorinstanzliche Ergebnis der Prozesskostenverteilung auf seine Richtigkeit überprüft werden kann.