Beschwerdegegners 1 in den Anträgen, die Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdeführerin seien auf den Pflichtteil zu setzen und die umstrittene Liegenschaft sei ihm zu Eigentum zuzuweisen, ausser Acht gelassen. Es rechtfertige sich unter Berücksichtigung der genannten Anträge, die Prozesskosten nach Massgabe des Unterliegens zu 7/9 dem Beschwerdegegner 1 und zu je 1/9 der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen.