2. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei der Frage, ob die Art. 106 ff. ZPO korrekt angewendet wurden, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Kantonsgericht frei überprüfen kann (BGer, Urteil 5A_716/2016 vom 10. Januar 2017, E. 3).